Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0035

Rechtssatz

Gefährdet eine bestimmte Nutzung von Grundstücken in der Umgebung von Eisenbahnanlagen den Eisenbahnbetrieb, dann ist diese nach Paragraph 43, Absatz eins, EisenbahnG 1957 verboten; die Beseitigung eines durch ein derart verbotswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes hat im Übrigen die Behörde nach Paragraph 44, EisenbahnG 1957 anzuordnen vergleiche in diesem Sinn E vom 30. Juni 1999, 98/03/0335 (VwSlg 15.184 A/1999)). Nach Paragraph 43, EisenbahnG 1957 ist lediglich die sich aus der Rechtsordnung ergebende objektive Verbotswidrigkeit maßgebend (Hinweis E vom 31. März 1982, 81/03/0213).