Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/03/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19190 A/2015

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0035

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §43 Abs1;
EisenbahnG 1957 §45;

Rechtssatz

Die in Paragraph 45, erster Satz EisenbahnG 1957 das Eisenbahnunternehmen treffende Anordnung zur Beseitigung von Gefährdungen der Eisenbahn bezieht sich auf das in Paragraph 43, Absatz eins, EisenbahnG 1957 enthaltene Verbot, in der Umgebung von Eisenbahnanlagen Anlagen zu errichten oder Handlungen vorzunehmen, durch die der Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und sichere Führung des Betriebs der Eisenbahn und des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn sowie des Verkehrs auf der Eisenbahn, insbesondere die freie Sicht auf Signale oder auf schienengleiche Eisenbahnübergänge, gefährdet wird vergleiche dazu in diesem Sinne auch E vom 5. Februar 1980, 3395, 3396/79 (VwSlg 10.031 A/1980)). Dieses Verbot bezieht sich schlechterdings auf die Umgebung von Eisenbahnanlagen vergleiche in diesem Sinn E vom 31. März 1982, 81/03/0213).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030035.L01

Im RIS seit

09.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2015030035_20150909L01

Rechtssatz für Ra 2017/03/0030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0030

Entscheidungsdatum

01.09.2017

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §43 Abs1;
EisenbahnG 1957 §45;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0035 E 9. September 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Die in Paragraph 45, erster Satz EisenbahnG 1957 das Eisenbahnunternehmen treffende Anordnung zur Beseitigung von Gefährdungen der Eisenbahn bezieht sich auf das in Paragraph 43, Absatz eins, EisenbahnG 1957 enthaltene Verbot, in der Umgebung von Eisenbahnanlagen Anlagen zu errichten oder Handlungen vorzunehmen, durch die der Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und sichere Führung des Betriebs der Eisenbahn und des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn sowie des Verkehrs auf der Eisenbahn, insbesondere die freie Sicht auf Signale oder auf schienengleiche Eisenbahnübergänge, gefährdet wird vergleiche dazu in diesem Sinne auch E vom 5. Februar 1980, 3395, 3396/79 (VwSlg 10.031 A/1980)). Dieses Verbot bezieht sich schlechterdings auf die Umgebung von Eisenbahnanlagen vergleiche in diesem Sinn E vom 31. März 1982, 81/03/0213).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030030.L01

Im RIS seit

26.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2017030030_20170901L01