Verwaltungsgerichtshof
09.09.2015
Ra 2015/03/0035
Die in Paragraph 45, erster Satz EisenbahnG 1957 das Eisenbahnunternehmen treffende Anordnung zur Beseitigung von Gefährdungen der Eisenbahn bezieht sich auf das in Paragraph 43, Absatz eins, EisenbahnG 1957 enthaltene Verbot, in der Umgebung von Eisenbahnanlagen Anlagen zu errichten oder Handlungen vorzunehmen, durch die der Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und sichere Führung des Betriebs der Eisenbahn und des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn sowie des Verkehrs auf der Eisenbahn, insbesondere die freie Sicht auf Signale oder auf schienengleiche Eisenbahnübergänge, gefährdet wird vergleiche dazu in diesem Sinne auch E vom 5. Februar 1980, 3395, 3396/79 (VwSlg 10.031 A/1980)). Dieses Verbot bezieht sich schlechterdings auf die Umgebung von Eisenbahnanlagen vergleiche in diesem Sinn E vom 31. März 1982, 81/03/0213).