Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/03/0016

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

18

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0016

Entscheidungsdatum

21.06.2017

Index

E3L E15103020
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich

Norm

31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3;
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/03/0036

Rechtssatz

Stand es den revisionswerbenden Parteien offen, im Rahmen der Naturverträglichkeitsprüfung nach Paragraph 10, Absatz 3, NÖ NatSchG 2000 vor dem VwG auf das Vorliegen von maßgeblichen Kumulationseffekten im Einzelnen hinzuweisen und dies durch (über grundsätzliche Annahmen hinausgehende) geeignete wissenschaftliche Indizien zu untermauern, genügt es nicht, lediglich Pläne oder Projekte aufzuzählen, die nach Ansicht der Parteien in die Prüfung kumulativer Auswirkungen miteinzubeziehen gewesen wären. Vielmehr haben die Parteien in so einem Fall auch näher darzulegen, welche kumulativen Auswirkungen von dem gegenständlichen Projekt im Zusammenwirken mit den weiteren zu prüfenden Plänen oder Projekten ausgehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030016.L18

Im RIS seit

24.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2017030016_20170621L18