Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
18
Geschäftszahl
Ra 2017/03/0016
Entscheidungsdatum
21.06.2017
Index
E3L E15103020
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
Norm
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3;
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs3;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/03/0036
Rechtssatz
Stand es den revisionswerbenden Parteien offen, im Rahmen der Naturverträglichkeitsprüfung nach § 10 Abs 3 NÖ NatSchG 2000 vor dem VwG auf das Vorliegen von maßgeblichen Kumulationseffekten im Einzelnen hinzuweisen und dies durch (über grundsätzliche Annahmen hinausgehende) geeignete wissenschaftliche Indizien zu untermauern, genügt es nicht, lediglich Pläne oder Projekte aufzuzählen, die nach Ansicht der Parteien in die Prüfung kumulativer Auswirkungen miteinzubeziehen gewesen wären. Vielmehr haben die Parteien in so einem Fall auch näher darzulegen, welche kumulativen Auswirkungen von dem gegenständlichen Projekt im Zusammenwirken mit den weiteren zu prüfenden Plänen oder Projekten ausgehen.Stand es den revisionswerbenden Parteien offen, im Rahmen der Naturverträglichkeitsprüfung nach Paragraph 10, Absatz 3, NÖ NatSchG 2000 vor dem VwG auf das Vorliegen von maßgeblichen Kumulationseffekten im Einzelnen hinzuweisen und dies durch (über grundsätzliche Annahmen hinausgehende) geeignete wissenschaftliche Indizien zu untermauern, genügt es nicht, lediglich Pläne oder Projekte aufzuzählen, die nach Ansicht der Parteien in die Prüfung kumulativer Auswirkungen miteinzubeziehen gewesen wären. Vielmehr haben die Parteien in so einem Fall auch näher darzulegen, welche kumulativen Auswirkungen von dem gegenständlichen Projekt im Zusammenwirken mit den weiteren zu prüfenden Plänen oder Projekten ausgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030016.L18
Im RIS seit
24.07.2017
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2017
Dokumentnummer
JWR_2017030016_20170621L18