Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0016

Rechtssatz

Stand es den revisionswerbenden Parteien offen, im Rahmen der Naturverträglichkeitsprüfung nach Paragraph 10, Absatz 3, NÖ NatSchG 2000 vor dem VwG auf das Vorliegen von maßgeblichen Kumulationseffekten im Einzelnen hinzuweisen und dies durch (über grundsätzliche Annahmen hinausgehende) geeignete wissenschaftliche Indizien zu untermauern, genügt es nicht, lediglich Pläne oder Projekte aufzuzählen, die nach Ansicht der Parteien in die Prüfung kumulativer Auswirkungen miteinzubeziehen gewesen wären. Vielmehr haben die Parteien in so einem Fall auch näher darzulegen, welche kumulativen Auswirkungen von dem gegenständlichen Projekt im Zusammenwirken mit den weiteren zu prüfenden Plänen oder Projekten ausgehen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/03/0036