Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
17
Geschäftszahl
Ra 2017/03/0016
Entscheidungsdatum
21.06.2017
Index
E3L E15103020
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
Norm
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3;
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs3;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/03/0036
Rechtssatz
Bei der im Rahmen der Naturverträglichkeitsprüfung nach § 10 Abs 3 NÖ NatSchG 2000 durchzuführenden Untersuchung kumulativer Auswirkungen sind nicht alle in räumlichem oder sachlichem Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben stehenden Pläne und Projekte zu berücksichtigen, sondern nur solche, von denen im Zusammenwirken mit diesem potentiell Kumulationseffekte ausgehen können.Bei der im Rahmen der Naturverträglichkeitsprüfung nach Paragraph 10, Absatz 3, NÖ NatSchG 2000 durchzuführenden Untersuchung kumulativer Auswirkungen sind nicht alle in räumlichem oder sachlichem Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben stehenden Pläne und Projekte zu berücksichtigen, sondern nur solche, von denen im Zusammenwirken mit diesem potentiell Kumulationseffekte ausgehen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030016.L17
Im RIS seit
24.07.2017
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2017
Dokumentnummer
JWR_2017030016_20170621L17