Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0016

Rechtssatz

Bei der im Rahmen der Naturverträglichkeitsprüfung nach Paragraph 10, Absatz 3, NÖ NatSchG 2000 durchzuführenden Untersuchung kumulativer Auswirkungen sind nicht alle in räumlichem oder sachlichem Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben stehenden Pläne und Projekte zu berücksichtigen, sondern nur solche, von denen im Zusammenwirken mit diesem potentiell Kumulationseffekte ausgehen können.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/03/0036