Verwaltungsgerichtshof
21.06.2017
Ra 2017/03/0016
Bei der im Rahmen der Naturverträglichkeitsprüfung nach Paragraph 10, Absatz 3, NÖ NatSchG 2000 durchzuführenden Untersuchung kumulativer Auswirkungen sind nicht alle in räumlichem oder sachlichem Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben stehenden Pläne und Projekte zu berücksichtigen, sondern nur solche, von denen im Zusammenwirken mit diesem potentiell Kumulationseffekte ausgehen können.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/03/0036