Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/03/0016

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

15

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0016

Entscheidungsdatum

21.06.2017

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich

Norm

31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3;
EURallg;
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/03/0036

Rechtssatz

Bei der Untersuchung kumulativer Auswirkungen im Rahmen der nach Paragraph 10, Absatz 3, NÖ NatSchG 2000 durchzuführenden Naturverträglichkeitsprüfung genügt es grundsätzlich nicht, lediglich das Vorliegen von Kumulationseffekten des gegenständlichen Projekts im Zusammenwirken mit jeweils immer nur einem anderen Plan oder Projekt zu prüfen. Vielmehr ist die Entstehung solcher Kumulationseffekte stets im Zusammenwirken mit der Gesamtheit aller in Betracht zu ziehenden Pläne und Projekte zu erforschen. Ergibt die Untersuchung eines zu berücksichtigenden Projekts aber, dass von diesem Projekt keine wie auch immer gearteten Auswirkungen auf die Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen ausgehen, und liegen keine sonstigen Hinweise vor, aus denen auf Kumulationseffekte zwischen dem benachbarten Projekt und dem verfahrensgegenständlichen Projekt geschlossen werden kann, so braucht dieses benachbarte Projekt bei der Prüfung von Kumulationseffekten aus dem Zusammenwirken der Gesamtheit aller in Betracht zu ziehenden Projekte nicht - noch einmal - berücksichtigt zu werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030016.L15

Im RIS seit

24.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2017030016_20170621L15