Verwaltungsgerichtshof
21.06.2017
Ra 2017/03/0016
Bei der Untersuchung kumulativer Auswirkungen im Rahmen der nach Paragraph 10, Absatz 3, NÖ NatSchG 2000 durchzuführenden Naturverträglichkeitsprüfung genügt es grundsätzlich nicht, lediglich das Vorliegen von Kumulationseffekten des gegenständlichen Projekts im Zusammenwirken mit jeweils immer nur einem anderen Plan oder Projekt zu prüfen. Vielmehr ist die Entstehung solcher Kumulationseffekte stets im Zusammenwirken mit der Gesamtheit aller in Betracht zu ziehenden Pläne und Projekte zu erforschen. Ergibt die Untersuchung eines zu berücksichtigenden Projekts aber, dass von diesem Projekt keine wie auch immer gearteten Auswirkungen auf die Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen ausgehen, und liegen keine sonstigen Hinweise vor, aus denen auf Kumulationseffekte zwischen dem benachbarten Projekt und dem verfahrensgegenständlichen Projekt geschlossen werden kann, so braucht dieses benachbarte Projekt bei der Prüfung von Kumulationseffekten aus dem Zusammenwirken der Gesamtheit aller in Betracht zu ziehenden Projekte nicht - noch einmal - berücksichtigt zu werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/03/0036