Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/03/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0014

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg

Norm

JagdG Vlbg 1988 §43 Abs2;

Rechtssatz

Paragraph 43, Absatz 2, Vlbg JagdG 1988 konkretisiert den dort bezogenen

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ("Soweit ... erforderlich")

derart, dass die Fütterungsverpflichtung für Rotwild nach seinem ersten Satz nur dann und nur soweit greift, als gerade durch die Fütterung untragbare Schäden hintangehalten werden (zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein vergleiche etwa VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0079; 20.12.2016, Ro 2015/03/0037; 29.10.2009, 2007/03/0172; 23.10.2008, 2005/03/0138, VwSlg. 17.554 A; 30.6.2011, 2008/03/0149). Die im zweiten Satz des Paragraph 43, Absatz 2, Vlbg JagdG 1988 "in diesem Umfang" vorgesehene Fütterungsermächtigung für anderes Wild besteht ebenfalls nur dann und soweit, als durch die Fütterung untragbare Schäden hintangehalten werden. Die Fütterung figuriert in diesem Kontext als Mittel zur Vermeidung solcher Schäden. Nur wenn bzw. soweit mit Hilfe einer Fütterung solche Schäden vermieden werden, hat sie (erster Satz) oder darf sie erfolgen (zweiter Satz). Dies setzt insbesondere voraus, dass die Wildfütterung geeignet ist, befürchtete untragbare Schäden zu vermeiden vergleiche dazu VwGH 23.10.2008, 2005/03/0138, VwSlg. 17.554 A). Wird dieses Vermeidungserfordernis verfehlt, wird für die Behörde dann die in Paragraph 43, Absatz 2, Vlbg JagdG 1988 normierte Untersagungsverpflichtung ausgelöst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030014.L11

Im RIS seit

15.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030014_20171122L11

Rechtssatz für Ra 2024/03/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0008

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg

Norm

JagdG Vlbg 1988 §43 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0014 E 22. November 2017 RS 11 (hier: ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 43, Absatz 2, Vlbg JagdG 1988 konkretisiert den dort bezogenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ("Soweit ... erforderlich") derart, dass die Fütterungsverpflichtung für Rotwild nach seinem ersten Satz nur dann und nur soweit greift, als gerade durch die Fütterung untragbare Schäden hintangehalten werden (zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein vergleiche etwa VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0079; 20.12.2016, Ro 2015/03/0037; 29.10.2009, 2007/03/0172; 23.10.2008, 2005/03/0138, VwSlg. 17.554 A; 30.6.2011, 2008/03/0149). Die im zweiten Satz des Paragraph 43, Absatz 2, Vlbg JagdG 1988 "in diesem Umfang" vorgesehene Fütterungsermächtigung für anderes Wild besteht ebenfalls nur dann und soweit, als durch die Fütterung untragbare Schäden hintangehalten werden. Die Fütterung figuriert in diesem Kontext als Mittel zur Vermeidung solcher Schäden. Nur wenn bzw. soweit mit Hilfe einer Fütterung solche Schäden vermieden werden, hat sie (erster Satz) oder darf sie erfolgen (zweiter Satz). Dies setzt insbesondere voraus, dass die Wildfütterung geeignet ist, befürchtete untragbare Schäden zu vermeiden vergleiche dazu VwGH 23.10.2008, 2005/03/0138, VwSlg. 17.554 A). Wird dieses Vermeidungserfordernis verfehlt, wird für die Behörde dann die in Paragraph 43, Absatz 2, Vlbg JagdG 1988 normierte Untersagungsverpflichtung ausgelöst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030008.L01

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024030008_20250526L01