Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0014

Rechtssatz

Paragraph 43, Absatz 2, Vlbg JagdG 1988 konkretisiert den dort bezogenen

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ("Soweit ... erforderlich")

derart, dass die Fütterungsverpflichtung für Rotwild nach seinem ersten Satz nur dann und nur soweit greift, als gerade durch die Fütterung untragbare Schäden hintangehalten werden (zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein vergleiche etwa VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0079; 20.12.2016, Ro 2015/03/0037; 29.10.2009, 2007/03/0172; 23.10.2008, 2005/03/0138, VwSlg. 17.554 A; 30.6.2011, 2008/03/0149). Die im zweiten Satz des Paragraph 43, Absatz 2, Vlbg JagdG 1988 "in diesem Umfang" vorgesehene Fütterungsermächtigung für anderes Wild besteht ebenfalls nur dann und soweit, als durch die Fütterung untragbare Schäden hintangehalten werden. Die Fütterung figuriert in diesem Kontext als Mittel zur Vermeidung solcher Schäden. Nur wenn bzw. soweit mit Hilfe einer Fütterung solche Schäden vermieden werden, hat sie (erster Satz) oder darf sie erfolgen (zweiter Satz). Dies setzt insbesondere voraus, dass die Wildfütterung geeignet ist, befürchtete untragbare Schäden zu vermeiden vergleiche dazu VwGH 23.10.2008, 2005/03/0138, VwSlg. 17.554 A). Wird dieses Vermeidungserfordernis verfehlt, wird für die Behörde dann die in Paragraph 43, Absatz 2, Vlbg JagdG 1988 normierte Untersagungsverpflichtung ausgelöst.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030014.L11