Bei einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren muss es sich um ein außerhalb eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bei einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht geführtes Verfahren handeln, deren Entscheidung dann der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen ist (vgl VwGH vom 13. September 2016, 2016/03/0003).Bei einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren muss es sich um ein außerhalb eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bei einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht geführtes Verfahren handeln, deren Entscheidung dann der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen ist vergleiche VwGH vom 13. September 2016, 2016/03/0003).