Eine Person, die sich einer Untersuchung nach § 5 Abs. 9 StVO 1960 zu unterziehen hat, ist nicht dazu verpflichtet, eine Harnprobe abzugeben (vgl. VwGH 12.12.2000, 2000/11/0212; VwGH 24.10.2000, 2000/11/0114).Eine Person, die sich einer Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 9, StVO 1960 zu unterziehen hat, ist nicht dazu verpflichtet, eine Harnprobe abzugeben vergleiche VwGH 12.12.2000, 2000/11/0212; VwGH 24.10.2000, 2000/11/0114).