Der Revisionswerber konnte durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem ihm ohnedies der Status des Asylberechtigten nach § 3 AsylG 2005 zuerkannt wurde, im geltend gemachten "Recht auf originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" gemäß § 3 AsylG 2005 (sowie auf gesonderte Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005) nicht verletzt werden. Ein solches Recht besteht nicht.Der Revisionswerber konnte durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem ihm ohnedies der Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt wurde, im geltend gemachten "Recht auf originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 (sowie auf gesonderte Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005) nicht verletzt werden. Ein solches Recht besteht nicht.