Das Feststehen der Identität eines Fremden ist keine besondere
gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Asyl. Fragen der
Identität spielen nur insoweit eine Rolle, als Zweifel an den
diesbezüglichen Angaben des Fremden - im Besonderen daran, dass er
derjenige sei, für den er sich ausgebe - zu dem Ergebnis führen,
seine behauptete Bedrohung sei nicht glaubhaft.