Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/01/1233

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15445 A/2000

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/01/1233

Entscheidungsdatum

29.06.2000

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §31 Abs2 Z5;
SPG 1991 §89 Abs2;
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1;
SPG RichtlinienV 1993;

Rechtssatz

Ein in einem als aggressiv, unfreundlich, rüpelhaft, herrisch, streitsüchtig oder provokant empfundenen Tonfall ausgesprochener Befehl eines Organs der öffentlichen Aufsicht übersteigt - abgesehen von der Schwierigkeit, ein solches Empfinden mit objektiven Maßstäben zu werten - zwar den iZm der Erteilung einer zu befolgenden Anordnung üblichen zwischenmenschlichen Umgangston. Ein solches Verhalten ist aber noch nicht so gravierend, dass hieraus eine Verletzung der Richtlinie gem

Paragraph 5, Richtlinienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 266 aus 1993,, resultiert (Hinweis E 24.6.1998, 98/01/0084). Auch eine als abfällig empfundene Handbewegung bzw ein als sarkastisch gewertetes Lächeln sind nicht geeignet, den Eindruck von Voreingenommenheit in objektiv nachvollziehbarer Form zu erwecken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996011233.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Dokumentnummer

JWR_1996011233_20000629X02

Rechtssatz für Ra 2017/01/0401

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0401

Entscheidungsdatum

27.02.2018

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §31 Abs2 Z5;
SPG 1991 §89 Abs2;
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1;
SPG RichtlinienV 1993;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/01/1233 E 29. Juni 2000 VwSlg 15445 A/2000 RS 2

Stammrechtssatz

Ein in einem als aggressiv, unfreundlich, rüpelhaft, herrisch, streitsüchtig oder provokant empfundenen Tonfall ausgesprochener Befehl eines Organs der öffentlichen Aufsicht übersteigt - abgesehen von der Schwierigkeit, ein solches Empfinden mit objektiven Maßstäben zu werten - zwar den iZm der Erteilung einer zu befolgenden Anordnung üblichen zwischenmenschlichen Umgangston. Ein solches Verhalten ist aber noch nicht so gravierend, dass hieraus eine Verletzung der Richtlinie gem

Paragraph 5, Richtlinienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 266 aus 1993,, resultiert (Hinweis E 24.6.1998, 98/01/0084). Auch eine als abfällig empfundene Handbewegung bzw ein als sarkastisch gewertetes Lächeln sind nicht geeignet, den Eindruck von Voreingenommenheit in objektiv nachvollziehbarer Form zu erwecken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010401.L07

Im RIS seit

23.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017010401_20180227L07

Rechtssatz für Ra 2021/01/0319

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0319

Entscheidungsdatum

06.10.2021

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG RichtlinienV 1993
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1
SPG 1991 §31 Abs2 Z5
SPG 1991 §89 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/01/1233 E 29. Juni 2000 VwSlg 15445 A/2000 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ein in einem als aggressiv, unfreundlich, rüpelhaft, herrisch,

streitsüchtig oder provokant empfundenen Tonfall ausgesprochener

Befehl eines Organs der öffentlichen Aufsicht übersteigt -

abgesehen von der Schwierigkeit, ein solches Empfinden mit

objektiven Maßstäben zu werten - zwar den iZm der Erteilung einer

zu befolgenden Anordnung üblichen zwischenmenschlichen Umgangston.

Ein solches Verhalten ist aber noch nicht so gravierend, dass

hieraus eine Verletzung der Richtlinie gem

Paragraph 5, Richtlinienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 266 aus 1993,, resultiert (Hinweis E

24.6.1998, 98/01/0084). Auch eine als abfällig empfundene

Handbewegung bzw ein als sarkastisch gewertetes Lächeln sind nicht

geeignet, den Eindruck von Voreingenommenheit in objektiv

nachvollziehbarer Form zu erwecken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010319.L02

Im RIS seit

25.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021

Dokumentnummer

JWR_2021010319_20211006L02