Ein in einem als aggressiv, unfreundlich, rüpelhaft, herrisch,
streitsüchtig oder provokant empfundenen Tonfall ausgesprochener
Befehl eines Organs der öffentlichen Aufsicht übersteigt -
abgesehen von der Schwierigkeit, ein solches Empfinden mit
objektiven Maßstäben zu werten - zwar den iZm der Erteilung einer
zu befolgenden Anordnung üblichen zwischenmenschlichen Umgangston.
Ein solches Verhalten ist aber noch nicht so gravierend, dass
hieraus eine Verletzung der Richtlinie gem
§ 5 Richtlinienverordnung, BGBl Nr 266/1993, resultiert (Hinweis EParagraph 5, Richtlinienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 266 aus 1993,, resultiert (Hinweis E
24.6.1998, 98/01/0084). Auch eine als abfällig empfundene
Handbewegung bzw ein als sarkastisch gewertetes Lächeln sind nicht
geeignet, den Eindruck von Voreingenommenheit in objektiv
nachvollziehbarer Form zu erwecken.