Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/01/0401

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0401

Entscheidungsdatum

27.02.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §31 Abs1;
SPG 1991 §31 Abs2 Z5;
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die RLV stellt nach der Rechtsprechung des VwGH Verpflichtungen

nur gegenüber "Betroffenen" und nicht gegenüber Dritten auf. Das

Ziel der RLV, die Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit

Betroffenen, ergibt sich auch aus § 31 Abs. 1 SPG. Noch deutlicher

zeigt dies die Z 5 des § 31 Abs. 2 SPG, nach der es alleine auf

den Betroffenen ankommt (arg.: "sodaß ihr Einschreiten von den

Betroffenen ... empfunden wird"). Der korrespondierende § 5 Abs. 1

RLV ist allgemeiner gehalten ("geeignet ..., den Eindruck ... zu

erwecken oder ... empfunden zu werden"), muss jedoch

gesetzeskonform so gelesen werden wie § 31 Abs. 2 Z 5 SPG.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010401.L04

Im RIS seit

23.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017010401_20180227L04