Gemäß Art. 3 MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (vgl. etwa VwGH 25.3.2015, Ra 2014/20/0085). Zwischen den Begriffen der "erniedrigenden" Behandlung und der Achtung der "Würde" besteht ein enger Zusammenhang (vgl. EGMR (Große Kammer) 28.9.2015, Bouyid/Belgien, 23380/09, Z 90). Eine Aufforderung, sich im entkleideten Zustand zu bücken und solcherart besichtigen zu lassen, wird daher streng (auf ihre Verhältnismäßigkeit) zu prüfen sein (vgl. idS Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 134 und 150).Gemäß Artikel 3, MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden vergleiche etwa VwGH 25.3.2015, Ra 2014/20/0085). Zwischen den Begriffen der "erniedrigenden" Behandlung und der Achtung der "Würde" besteht ein enger Zusammenhang vergleiche EGMR (Große Kammer) 28.9.2015, Bouyid/Belgien, 23380/09, Ziffer 90,). Eine Aufforderung, sich im entkleideten Zustand zu bücken und solcherart besichtigen zu lassen, wird daher streng (auf ihre Verhältnismäßigkeit) zu prüfen sein vergleiche idS Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 134 und 150).