Verwaltungsgerichtshof
05.12.2017
Ra 2017/01/0373
Gemäß Artikel 3, MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden vergleiche etwa VwGH 25.3.2015, Ra 2014/20/0085). Zwischen den Begriffen der "erniedrigenden" Behandlung und der Achtung der "Würde" besteht ein enger Zusammenhang vergleiche EGMR (Große Kammer) 28.9.2015, Bouyid/Belgien, 23380/09, Ziffer 90,). Eine Aufforderung, sich im entkleideten Zustand zu bücken und solcherart besichtigen zu lassen, wird daher streng (auf ihre Verhältnismäßigkeit) zu prüfen sein vergleiche idS Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 134 und 150).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010373.L09