Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/20/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2016/20/0089

Entscheidungsdatum

23.02.2017

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000

Norm

32013L0032 IntSchutz-RL Art16;
32013L0032 IntSchutz-RL;
EURallg;

Rechtssatz

Artikel 16, der Verfahrensrichtlinie sieht (bloß) die Gelegenheit ("opportunity") vor, sich zu Abweichungen oder Widersprüchen in der eigenen (und dem Asylwerber somit bekannten) Aussage zu äußern. Maßgeblich ist demnach nur, dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, von sich aus die in der genannten Bestimmung angesprochenen Ergänzungen bzw. Klarstellungen anzubringen.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass Artikel 16 der Verfahrensrichtlinie nicht entnommen werden kann, dass dem Antragsteller allfällige in seinen Aussagen vorhandenen Widersprüche im Einzelnen vorgehalten werden müssten.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200089.L09

Im RIS seit

20.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2016200089_20170223L09