Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
Ra 2016/20/0089
Entscheidungsdatum
23.02.2017
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
Norm
32013L0032 IntSchutz-RL Art16;
32013L0032 IntSchutz-RL;
EURallg;
Rechtssatz
Wesentliche Ziele der Verfahrensrichtlinie sind die Einräumung einer angemessenen, konkreten Möglichkeit für den Antragsteller, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen, um eine sachgerechte Beurteilung seines Schutzbedürfnisses durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten. Die Asylbehörden sollen in die Lage versetzt werden, auf der Grundlage eines vollständig und zuverlässig ermittelten Sachverhalts tragfähige Entscheidungen zu treffen, negative Entscheidungen besser zu untermauern und so das Risiko ihrer Aufhebung durch eine übergeordnete Instanz zu mindern. Der Verbesserung der Qualität des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens kommt somit ein hoher Stellenwert zu. In diesem Lichte ist auch die Einführung des Artikels 16 der Verfahrensrichtlinie zu betrachten, trägt doch eine im Sinn dieser Bestimmung geführte Einvernahme, die dem Antragsteller ausreichend Gelegenheit zur Antragsbegründung - inklusive Begründungsergänzung und Äußerung zu voneinander abweichenden Angaben - gewährt, wesentlich zur Ermittlung des relevanten Sachverhaltes schon in erster Instanz bei.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200089.L08
Im RIS seit
20.03.2017
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
JWR_2016200089_20170223L08