Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/20/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2016/20/0089

Entscheidungsdatum

23.02.2017

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000

Norm

32013L0032 IntSchutz-RL Art16;
32013L0032 IntSchutz-RL;
EURallg;

Rechtssatz

Wesentliche Ziele der Verfahrensrichtlinie sind die Einräumung einer angemessenen, konkreten Möglichkeit für den Antragsteller, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen, um eine sachgerechte Beurteilung seines Schutzbedürfnisses durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten. Die Asylbehörden sollen in die Lage versetzt werden, auf der Grundlage eines vollständig und zuverlässig ermittelten Sachverhalts tragfähige Entscheidungen zu treffen, negative Entscheidungen besser zu untermauern und so das Risiko ihrer Aufhebung durch eine übergeordnete Instanz zu mindern. Der Verbesserung der Qualität des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens kommt somit ein hoher Stellenwert zu. In diesem Lichte ist auch die Einführung des Artikels 16 der Verfahrensrichtlinie zu betrachten, trägt doch eine im Sinn dieser Bestimmung geführte Einvernahme, die dem Antragsteller ausreichend Gelegenheit zur Antragsbegründung - inklusive Begründungsergänzung und Äußerung zu voneinander abweichenden Angaben - gewährt, wesentlich zur Ermittlung des relevanten Sachverhaltes schon in erster Instanz bei.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200089.L08

Im RIS seit

20.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2016200089_20170223L08