Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/20/0089

Rechtssatz

Wesentliche Ziele der Verfahrensrichtlinie sind die Einräumung einer angemessenen, konkreten Möglichkeit für den Antragsteller, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen, um eine sachgerechte Beurteilung seines Schutzbedürfnisses durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten. Die Asylbehörden sollen in die Lage versetzt werden, auf der Grundlage eines vollständig und zuverlässig ermittelten Sachverhalts tragfähige Entscheidungen zu treffen, negative Entscheidungen besser zu untermauern und so das Risiko ihrer Aufhebung durch eine übergeordnete Instanz zu mindern. Der Verbesserung der Qualität des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens kommt somit ein hoher Stellenwert zu. In diesem Lichte ist auch die Einführung des Artikels 16 der Verfahrensrichtlinie zu betrachten, trägt doch eine im Sinn dieser Bestimmung geführte Einvernahme, die dem Antragsteller ausreichend Gelegenheit zur Antragsbegründung - inklusive Begründungsergänzung und Äußerung zu voneinander abweichenden Angaben - gewährt, wesentlich zur Ermittlung des relevanten Sachverhaltes schon in erster Instanz bei.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200089.L08