Das VwG hat gemäß § 30a Abs. 7 VwGG bei außerordentlichen Revisionen keine Zurückweisungsbeschlüsse nach § 30a Abs. 1 VwGG zu treffen, sondern muss die Revision dem VwGH vorlegen. Dass dies bei außerordentlichen Revisionen, die gleichzeitig mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht werden (arg: "Revision der besonderen Art"), nicht gelte, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. § 46 Abs. 4 VwGG bezieht sich nur auf den Wiedereinsetzungsantrag, nicht aber auch auf die Revision.Das VwG hat gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG bei außerordentlichen Revisionen keine Zurückweisungsbeschlüsse nach Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG zu treffen, sondern muss die Revision dem VwGH vorlegen. Dass dies bei außerordentlichen Revisionen, die gleichzeitig mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht werden (arg: "Revision der besonderen Art"), nicht gelte, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Paragraph 46, Absatz 4, VwGG bezieht sich nur auf den Wiedereinsetzungsantrag, nicht aber auch auf die Revision.