Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/18/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19261 A/2015

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/18/0100

Entscheidungsdatum

15.12.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/18/0101

Rechtssatz

Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht schon in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss demnach die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht vergleiche etwa VwGH vom 26. November 1998, 98/20/0309, und vom 23. September 1998, 98/01/0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180100.L02

Im RIS seit

27.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2015180100_20151215L02

Rechtssatz für Ra 2016/19/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/19/0022

Entscheidungsdatum

15.03.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/18/0100 E 15. Dezember 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht schon in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss demnach die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht vergleiche etwa VwGH vom 26. November 1998, 98/20/0309, und vom 23. September 1998, 98/01/0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190022.L02

Im RIS seit

15.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2016

Dokumentnummer

JWR_2016190022_20160315L02

Rechtssatz für Ra 2017/18/0055

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0055

Entscheidungsdatum

06.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/18/0100 E 15. Dezember 2015 VwSlg 19261 A/2015 RS 2

Stammrechtssatz

Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht schon in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss demnach die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht vergleiche etwa VwGH vom 26. November 1998, 98/20/0309, und vom 23. September 1998, 98/01/0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180055.L01

Im RIS seit

09.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2017180055_20180906L01

Rechtssatz für Ra 2018/19/0572

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0572

Entscheidungsdatum

12.12.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/18/0100 E 15. Dezember 2015 VwSlg 19261 A/2015 RS 2

Stammrechtssatz

Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht schon in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss demnach die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht vergleiche etwa VwGH vom 26. November 1998, 98/20/0309, und vom 23. September 1998, 98/01/0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190572.L01

Im RIS seit

14.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018190572_20181212L01