Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/18/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19261 A/2015

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/18/0100

Entscheidungsdatum

15.12.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/18/0101

Rechtssatz

Für das Asylverfahren ist es charakteristisch, dass in ihm regelmäßig Sachverhalte beurteilt werden müssen, die sich im Ausland, nämlich im Herkunftsstaat des Asylwerbers zugetragen haben bzw. im Falle von dessen Rückkehr dorthin zutragen würden. Hinzu kommt, dass das Asylverfahren nur beschränkte Möglichkeiten bietet, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Die Flucht vor Verfolgung im Herkunftsstaat bringt es oftmals mit sich, dass der Asylwerber unvorbereitet nur die notwendigsten Dinge mit sich nehmen kann und daher auch nicht in der Lage ist, sein Fluchtvorbringen mit mitgenommenen schriftlichen Unterlagen oder anderen Beweisstücken zu belegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180100.L01

Im RIS seit

27.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2015180100_20151215L01

Rechtssatz für Ra 2016/19/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/19/0022

Entscheidungsdatum

15.03.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/18/0100 E 15. Dezember 2015 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Für das Asylverfahren ist es charakteristisch, dass in ihm regelmäßig Sachverhalte beurteilt werden müssen, die sich im Ausland, nämlich im Herkunftsstaat des Asylwerbers zugetragen haben bzw. im Falle von dessen Rückkehr dorthin zutragen würden. Hinzu kommt, dass das Asylverfahren nur beschränkte Möglichkeiten bietet, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Die Flucht vor Verfolgung im Herkunftsstaat bringt es oftmals mit sich, dass der Asylwerber unvorbereitet nur die notwendigsten Dinge mit sich nehmen kann und daher auch nicht in der Lage ist, sein Fluchtvorbringen mit mitgenommenen schriftlichen Unterlagen oder anderen Beweisstücken zu belegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190022.L01

Im RIS seit

15.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2016

Dokumentnummer

JWR_2016190022_20160315L01