Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/18/0277

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/18/0277

Entscheidungsdatum

27.06.2017

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E3R E19104000
20/09 Internationales Privatrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 3, IPRG ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt vergleiche OGH RIS-Justiz, RS0113594). Nach Paragraph 4, Absatz eins, IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu (OGH RIS-Justiz RS0113594 (T2), siehe auch OGH RIS-Justiz RS0109415) von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (Paragraph 5, Absatz 3, BFA-G 2014). Nach dem IPRG sind die Form einer Eheschließung im Ausland, die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung und die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe nach dem Personalstatut jedes der Verlobten, sofern sich auf Grund von Rück- und Weiterverweisung kein anderer Anknüpfungspunkt ergibt vergleiche dazu Paragraph 5, IPRG), zu beurteilen vergleiche im Näheren insbesondere die Paragraphen 9, 16, ff IPRG).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180277.L01

Im RIS seit

07.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2016180277_20170627L01

Rechtssatz für Ra 2018/18/0094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0094

Entscheidungsdatum

06.09.2018

Index

20/09 Internationales Privatrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/18/0277 E 27. Juni 2017 RS 1 hier: ohne den letzten Satz

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 3, IPRG ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt vergleiche OGH RIS-Justiz, RS0113594). Nach Paragraph 4, Absatz eins, IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu (OGH RIS-Justiz RS0113594 (T2), siehe auch OGH RIS-Justiz RS0109415) von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (Paragraph 5, Absatz 3, BFA-G 2014). Nach dem IPRG sind die Form einer Eheschließung im Ausland, die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung und die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe nach dem Personalstatut jedes der Verlobten, sofern sich auf Grund von Rück- und Weiterverweisung kein anderer Anknüpfungspunkt ergibt vergleiche dazu Paragraph 5, IPRG), zu beurteilen vergleiche im Näheren insbesondere die Paragraphen 9, 16, ff IPRG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180094.L01

Im RIS seit

02.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2018180094_20180906L01