Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/17/0304

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2016/17/0304

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Paragraph 53, GSpG ermächtigt unter näher normierten Voraussetzungen zur Beschlagnahme, sowohl, wenn der Verfall, als auch, wenn die Einziehung vorgesehen ist. Paragraph 17, VStG normiert Verfallsbestimmungen. In den Absatz eins und 2 par. cit. ist der Verfall auch als Strafe, in Absatz 3, alleine als Sicherungsmaßnahme normiert. Auch der Verfall nach VStG kann somit eine "Art sichernde Maßnahme" darstellen vergleiche näher VwGH 3.7.2009, 2009/17/0065), ohne dass dadurch der Charakter des Beschlagnahmeverfahrens nach Paragraph 39, VStG (als ein "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen") geändert würde. Paragraph 55, GSpG nimmt nun bezüglich der Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände auf die beiden ersten Varianten des Paragraph 17, VStG Bezug. Der Gesetzgeber hatte somit hier vor Augen, dass es sich bei einem Verfall nach dem GSpG auch um eine Strafe handeln kann vergleiche auch Wessely, in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG2, 2016, Paragraph 17, Rz 2-4, mwN). Paragraph 53, GSpG sieht daher den Verfall - zumindest auch - als Strafe vor (so auch das hg. Erkenntnis vom 14.12.2011, 2011/17/0084), wenngleich die Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG schon nach der Stammfassung des GSpG nicht an die Voraussetzung gebunden war, dass sie der Sicherung des Verfalls dienen müsse vergleiche VwGH 3.7.2009, 2009/17/0065). Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Paragraph 39, Absatz 6, VStG gilt somit auch im Beschlagnahmeverfahren nach dem GSpG. Einem Ausfolgungsantrag kann somit während des Laufes des Beschwerdeverfahrens über den Beschlagnahmebescheid aufgrund des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden vergleiche auch VwGH 15.12.2014, 2011/17/0276).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170304.L07

Im RIS seit

14.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2016170304_20171122L07

Rechtssatz für Ra 2017/17/0341

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0341

Entscheidungsdatum

21.09.2018

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §53;
GSpG 1989 §55;
VStG §39 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/17/0304 E 22. November 2017 RS 7 (hier nur die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Paragraph 53, GSpG ermächtigt unter näher normierten Voraussetzungen zur Beschlagnahme, sowohl, wenn der Verfall, als auch, wenn die Einziehung vorgesehen ist. Paragraph 17, VStG normiert Verfallsbestimmungen. In den Absatz eins und 2 par. cit. ist der Verfall auch als Strafe, in Absatz 3, alleine als Sicherungsmaßnahme normiert. Auch der Verfall nach VStG kann somit eine "Art sichernde Maßnahme" darstellen vergleiche näher VwGH 3.7.2009, 2009/17/0065), ohne dass dadurch der Charakter des Beschlagnahmeverfahrens nach Paragraph 39, VStG (als ein "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen") geändert würde. Paragraph 55, GSpG nimmt nun bezüglich der Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände auf die beiden ersten Varianten des Paragraph 17, VStG Bezug. Der Gesetzgeber hatte somit hier vor Augen, dass es sich bei einem Verfall nach dem GSpG auch um eine Strafe handeln kann vergleiche auch Wessely, in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG2, 2016, Paragraph 17, Rz 2-4, mwN). Paragraph 53, GSpG sieht daher den Verfall - zumindest auch - als Strafe vor (so auch das hg. Erkenntnis vom 14.12.2011, 2011/17/0084), wenngleich die Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG schon nach der Stammfassung des GSpG nicht an die Voraussetzung gebunden war, dass sie der Sicherung des Verfalls dienen müsse vergleiche VwGH 3.7.2009, 2009/17/0065). Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Paragraph 39, Absatz 6, VStG gilt somit auch im Beschlagnahmeverfahren nach dem GSpG. Einem Ausfolgungsantrag kann somit während des Laufes des Beschwerdeverfahrens über den Beschlagnahmebescheid aufgrund des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden vergleiche auch VwGH 15.12.2014, 2011/17/0276).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170341.L01

Im RIS seit

10.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170341_20180921L01