Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Beschlagnahme nach § 53 Abs. 2 GSpG bereits bei Vorliegen eines Verdachts eines fortgesetzten Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz gerechtfertigt ist, wobei dieser Verdacht hinreichend substantiiert sein muss (vgl. z.B. VwGH 3.7.2009, 2005/17/0178).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz 2, GSpG bereits bei Vorliegen eines Verdachts eines fortgesetzten Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz gerechtfertigt ist, wobei dieser Verdacht hinreichend substantiiert sein muss vergleiche z.B. VwGH 3.7.2009, 2005/17/0178).