Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2016/17/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ro 2016/17/0003

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §31

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat das Landesverwaltungsgericht - nach Erlassung des förmlichen Zurückweisungsbeschlusses - die Akten des Verfahrens an das zuständige Bundesfinanzgericht zu übermitteln, um diesem die Möglichkeit zu geben, über die Beschwerde zu entscheiden. In Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde "infolge Unzuständigkeit" erfolgte mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes lediglich ein Abspruch über seine Unzuständigkeit, nicht jedoch eine abschließende Erledigung des Beschwerdeverfahrens vergleiche auch VwGH 13.9.2016, Ra 2016/22/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016170003.J10

Im RIS seit

26.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2016170003_20171122J10