Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
10
Geschäftszahl
Ro 2016/17/0003
Entscheidungsdatum
22.11.2017
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §31
Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat das Landesverwaltungsgericht - nach Erlassung des förmlichen Zurückweisungsbeschlusses - die Akten des Verfahrens an das zuständige Bundesfinanzgericht zu übermitteln, um diesem die Möglichkeit zu geben, über die Beschwerde zu entscheiden. In Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde "infolge Unzuständigkeit" erfolgte mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes lediglich ein Abspruch über seine Unzuständigkeit, nicht jedoch eine abschließende Erledigung des Beschwerdeverfahrens (vgl. auch VwGH 13.9.2016, Ra 2016/22/0054).Im vorliegenden Fall hat das Landesverwaltungsgericht - nach Erlassung des förmlichen Zurückweisungsbeschlusses - die Akten des Verfahrens an das zuständige Bundesfinanzgericht zu übermitteln, um diesem die Möglichkeit zu geben, über die Beschwerde zu entscheiden. In Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde "infolge Unzuständigkeit" erfolgte mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes lediglich ein Abspruch über seine Unzuständigkeit, nicht jedoch eine abschließende Erledigung des Beschwerdeverfahrens vergleiche auch VwGH 13.9.2016, Ra 2016/22/0054).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016170003.J10
Im RIS seit
26.02.2018
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026
Dokumentnummer
JWR_2016170003_20171122J10