Verwaltungsgerichtshof
22.11.2017
Ro 2016/17/0003
Im vorliegenden Fall hat das Landesverwaltungsgericht - nach Erlassung des förmlichen Zurückweisungsbeschlusses - die Akten des Verfahrens an das zuständige Bundesfinanzgericht zu übermitteln, um diesem die Möglichkeit zu geben, über die Beschwerde zu entscheiden. In Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde "infolge Unzuständigkeit" erfolgte mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes lediglich ein Abspruch über seine Unzuständigkeit, nicht jedoch eine abschließende Erledigung des Beschwerdeverfahrens vergleiche auch VwGH 13.9.2016, Ra 2016/22/0054).
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016170003.J10