Gemäß § 6b Abs. 1 GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91 und subsidiär des AVG anzuwenden. Im Besonderen sind daher die Bestimmungen der §§ 71 und 72 AVG über die Wiedereinsetzung anwendbar (vgl. Wais/Dokalik, Anm. 3 zu § 6b GEG).Gemäß Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91 und subsidiär des AVG anzuwenden. Im Besonderen sind daher die Bestimmungen der Paragraphen 71 und 72 AVG über die Wiedereinsetzung anwendbar vergleiche Wais/Dokalik, Anmerkung 3 zu Paragraph 6 b, GEG).