Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2016/15/0003
Entscheidungsdatum
20.12.2016
Index
91/01 Fernmeldewesen
Rechtssatz
Die Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung und die bisherige Nichtvorlage des Einkommensteuerbescheids durch den Gebührenbefreiungswerber im vorangegangenen Verwaltungsverfahren entbinden das BVwG nicht davon, den Gebührenbefreiungswerber zur Ergänzung seines Vorbringens und gezielt zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides aufzufordern. So ist nach dieser Vorschrift zwar die GIS berechtigt, "den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern". Allein eine konkrete Aufforderung an den (anwaltlich unvertretenen) Befreiungswerber zur Vorlage des Einkommensteuerbescheids erfolgte im Revisionsfall seitens der GIS nicht. Die vage Aufforderung zur Vorlage "geeigneter Nachweise" konnte dagegen auch als Ersuchen um Vorlage von Rechnungen zu den geltend gemachten Aufwendungen verstanden werden (vgl. VwGH vom 9. Juni 2010, 2006/17/0161).Die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung und die bisherige Nichtvorlage des Einkommensteuerbescheids durch den Gebührenbefreiungswerber im vorangegangenen Verwaltungsverfahren entbinden das BVwG nicht davon, den Gebührenbefreiungswerber zur Ergänzung seines Vorbringens und gezielt zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides aufzufordern. So ist nach dieser Vorschrift zwar die GIS berechtigt, "den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern". Allein eine konkrete Aufforderung an den (anwaltlich unvertretenen) Befreiungswerber zur Vorlage des Einkommensteuerbescheids erfolgte im Revisionsfall seitens der GIS nicht. Die vage Aufforderung zur Vorlage "geeigneter Nachweise" konnte dagegen auch als Ersuchen um Vorlage von Rechnungen zu den geltend gemachten Aufwendungen verstanden werden vergleiche VwGH vom 9. Juni 2010, 2006/17/0161).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016150003.L03
Im RIS seit
18.01.2017
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2017
Dokumentnummer
JWR_2016150003_20161220L03