Ob im Streitfall von Dienstverhältnissen iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 auszugehen ist oder nicht, ist anhand der konkreten Gestaltung der Verhältnisse zu prüfen (vgl. zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten auch das Erkenntnis vom 20. Jänner 2016, 2012/13/0095). Allgemeine Ausführungen zur "fachlichen Weisungsungebundenheit" und zur Haftung von Vertretungsärzten reichen für eine abschließende Beurteilung dieser Frage nicht aus. (Hier: Ein Arzt beschäftigt regelmäßig zwei Vertretungsärzte.)Ob im Streitfall von Dienstverhältnissen iSd Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 auszugehen ist oder nicht, ist anhand der konkreten Gestaltung der Verhältnisse zu prüfen vergleiche zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten auch das Erkenntnis vom 20. Jänner 2016, 2012/13/0095). Allgemeine Ausführungen zur "fachlichen Weisungsungebundenheit" und zur Haftung von Vertretungsärzten reichen für eine abschließende Beurteilung dieser Frage nicht aus. (Hier: Ein Arzt beschäftigt regelmäßig zwei Vertretungsärzte.)