Ein Antrag gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 ist in Ansehung des Zeitraums, für den die Herabsetzung begehrt wird, unteilbar. Die Dienstbehörde ist nicht berechtigt, die Begehr der Herabsetzung nur für Teile des beantragten Gesamtzeitraums zu bewilligen (vgl. E 13. März 2009, 2007/12/0092). Diese Aussage versteht sich vorbehaltlich der Zulässigkeit einer diesbezüglichen Modifizierung des Zeitraums durch den Beamten (vgl. E 12. Mai 2010, 2009/12/0062). Eine solche Modifizierung ist bis zur Erlassung der vom VwGH zu prüfenden Entscheidung des VwG möglich (vgl. B 1. Juli 2015, Ra 2015/12/0024).Ein Antrag gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 ist in Ansehung des Zeitraums, für den die Herabsetzung begehrt wird, unteilbar. Die Dienstbehörde ist nicht berechtigt, die Begehr der Herabsetzung nur für Teile des beantragten Gesamtzeitraums zu bewilligen vergleiche E 13. März 2009, 2007/12/0092). Diese Aussage versteht sich vorbehaltlich der Zulässigkeit einer diesbezüglichen Modifizierung des Zeitraums durch den Beamten vergleiche E 12. Mai 2010, 2009/12/0062). Eine solche Modifizierung ist bis zur Erlassung der vom VwGH zu prüfenden Entscheidung des VwG möglich vergleiche B 1. Juli 2015, Ra 2015/12/0024).