Zu § 67d AVG (in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) vertrat der VwGH den Grundsatz, wonach ein wirksamer Verzicht auf die Durchführung einer auf Grund des Art. 47 Abs. 2 GRC gebotenen mündlichen Verhandlung etwa dann anzunehmen ist, wenn ein rechtskundig vertretener Berufungswerber keinen Verhandlungsantrag iSd § 67d Abs. 3 AVG stellt. Die zu § 67d legcit ergangene Rechtsprechung ist auch auf die Frage eines Verzichtes auf eine sonst gemäß Art. 6 MRK gebotene mündliche Verhandlung vor dem VwG zu übertragen (vgl. E September 2015, Ra 2015/12/0012). Hat es die rechtskundig, wenn auch nicht anwaltlich, vertretene Beamtin unterlassen, in der Beschwerde einen Verhandlungsantrag zu stellen und auch konkrete Beweisanbote, wie etwa die Einvernahme von Zeugen, nicht erstattet, so hat das VwG in vertretbarer Weise von der amtswegigen Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Zu Paragraph 67 d, AVG (in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) vertrat der VwGH den Grundsatz, wonach ein wirksamer Verzicht auf die Durchführung einer auf Grund des Artikel 47, Absatz 2, GRC gebotenen mündlichen Verhandlung etwa dann anzunehmen ist, wenn ein rechtskundig vertretener Berufungswerber keinen Verhandlungsantrag iSd Paragraph 67 d, Absatz 3, AVG stellt. Die zu Paragraph 67 d, legcit ergangene Rechtsprechung ist auch auf die Frage eines Verzichtes auf eine sonst gemäß Artikel 6, MRK gebotene mündliche Verhandlung vor dem VwG zu übertragen vergleiche E September 2015, Ra 2015/12/0012). Hat es die rechtskundig, wenn auch nicht anwaltlich, vertretene Beamtin unterlassen, in der Beschwerde einen Verhandlungsantrag zu stellen und auch konkrete Beweisanbote, wie etwa die Einvernahme von Zeugen, nicht erstattet, so hat das VwG in vertretbarer Weise von der amtswegigen Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.