Das Fehlen eines subjektiven Rechtes auf Behandlung eines Verbesserungsvorschlages schließt per se eine Diskriminierung bei den "sonstigen Arbeitsbedingungen" im Verständnis des § 13 Abs. 1 Z. 6 B-GlBG 1993 bzw. des § 7b Abs. 1 Z. 6 BEinStG, nicht aus (vgl. E 23. Juni 2014, 2013/12/0154; zum weiten Verständnis des Begriffes "sonstige Arbeitsbedingungen" E 27. Februar 2014, 2013/12/0027).Das Fehlen eines subjektiven Rechtes auf Behandlung eines Verbesserungsvorschlages schließt per se eine Diskriminierung bei den "sonstigen Arbeitsbedingungen" im Verständnis des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, B-GlBG 1993 bzw. des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 6, BEinStG, nicht aus vergleiche E 23. Juni 2014, 2013/12/0154; zum weiten Verständnis des Begriffes "sonstige Arbeitsbedingungen" E 27. Februar 2014, 2013/12/0027).