Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/11/0123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0123

Entscheidungsdatum

27.04.2017

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7m
AVRAG 1993 §7m Abs3
AVRAG 1993 §7m Abs6

Rechtssatz

Paragraph 7 m, AVRAG 1993 begrenzt die Sicherheitsleistung, die nicht (primär) als Sanktion gegen den Auftraggeber konzipiert ist, mit dem zu leistenden Werklohn. Nicht von ungefähr verpflichtet Absatz 6, den Auftraggeber zur Bekanntgabe von "Höhe und Fälligkeit des Werklohnes" an die Bezirksverwaltungsbehörde, die für den Erlag der Sicherheitsleistung entsprechend Absatz 3, eine "angemessene(n) Frist" festzulegen hat. Der Auftraggeber soll also davor geschützt werden, mehr zahlen zu müssen als er auf Grund des Werkvertrags schuldet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110123.L04

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2016110123_20170427L04