Verwaltungsgerichtshof
27.04.2017
Ra 2016/11/0123
Paragraph 7 m, AVRAG 1993 begrenzt die Sicherheitsleistung, die nicht (primär) als Sanktion gegen den Auftraggeber konzipiert ist, mit dem zu leistenden Werklohn. Nicht von ungefähr verpflichtet Absatz 6, den Auftraggeber zur Bekanntgabe von "Höhe und Fälligkeit des Werklohnes" an die Bezirksverwaltungsbehörde, die für den Erlag der Sicherheitsleistung entsprechend Absatz 3, eine "angemessene(n) Frist" festzulegen hat. Der Auftraggeber soll also davor geschützt werden, mehr zahlen zu müssen als er auf Grund des Werkvertrags schuldet.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110123.L04