Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2016/11/0107
Entscheidungsdatum
31.08.2016
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Norm
TabakG 1995 §13a Abs2 idF 2008/I/120;
TabakG 1995 §13c Abs2 Z4 idF 2008/I/120;
TabakG 1995 §14 Abs4 idF 2008/I/120;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/11/0032 E 24. Mai 2011 VwSlg 18136 A/2011 RS 1
Stammrechtssatz
Nach den Erläuterungen (RV 610 BlgNr. XXIII.GP, 6) zu § 13a TabakG 1995, der durch die Novelle BGBl. I Nr. 120/2008 eingefügt wurde, ist die Frage, welcher Raum eines Gastgewerbebetriebes als "Hauptraum" anzusehen ist, nach den konkreten Verhältnissen vor Ort - die Erläuterungen nennen insbesondere die Flächengröße, die Lage, die Ausstattung und die Zugänglichkeit des zu beurteilenden Raumes und den Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen.Nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 610 BlgNr. römisch 23 .GP, 6) zu Paragraph 13 a, TabakG 1995, der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, eingefügt wurde, ist die Frage, welcher Raum eines Gastgewerbebetriebes als "Hauptraum" anzusehen ist, nach den konkreten Verhältnissen vor Ort - die Erläuterungen nennen insbesondere die Flächengröße, die Lage, die Ausstattung und die Zugänglichkeit des zu beurteilenden Raumes und den Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110107.L01.1
Im RIS seit
30.09.2016
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2016
Dokumentnummer
JWR_2016110107_20160831L01