Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/08/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2014/08/0065

Entscheidungsdatum

09.05.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Wahrung des Parteiengehörs, das zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung gehört, ist von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist zu gewähren vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. September 2013, 2012/08/0085, und vom 22. April 2015, 2012/10/0239). Das Parteiengehör besteht nicht nur darin, den Parteien im Sinn des Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen, sondern ihnen ganz allgemein zu ermöglichen, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, mithin Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten, Beweisanträge zu stellen und überhaupt die Streitsache zu erörtern vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, 2005/12/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014080065.J01

Im RIS seit

21.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2014080065_20170509J01

Rechtssatz für Ra 2016/11/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0085

Entscheidungsdatum

28.03.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/11/0086

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/08/0065 E 9. Mai 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Die Wahrung des Parteiengehörs, das zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung gehört, ist von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist zu gewähren vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. September 2013, 2012/08/0085, und vom 22. April 2015, 2012/10/0239). Das Parteiengehör besteht nicht nur darin, den Parteien im Sinn des Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen, sondern ihnen ganz allgemein zu ermöglichen, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, mithin Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten, Beweisanträge zu stellen und überhaupt die Streitsache zu erörtern vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, 2005/12/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016110085.L01

Im RIS seit

20.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2016110085_20180328L01

Rechtssatz für Ra 2019/01/0042

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0042

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/08/0065 E 9. Mai 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Die Wahrung des Parteiengehörs, das zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung gehört, ist von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist zu gewähren vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. September 2013, 2012/08/0085, und vom 22. April 2015, 2012/10/0239). Das Parteiengehör besteht nicht nur darin, den Parteien im Sinn des Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen, sondern ihnen ganz allgemein zu ermöglichen, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, mithin Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten, Beweisanträge zu stellen und überhaupt die Streitsache zu erörtern vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, 2005/12/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010042.L04

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Dokumentnummer

JWR_2019010042_20190228L04

Rechtssatz für Ra 2019/11/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/11/0198

Entscheidungsdatum

07.06.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/08/0065 E 9. Mai 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Die Wahrung des Parteiengehörs, das zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung gehört, ist von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist zu gewähren vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. September 2013, 2012/08/0085, und vom 22. April 2015, 2012/10/0239). Das Parteiengehör besteht nicht nur darin, den Parteien im Sinn des Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen, sondern ihnen ganz allgemein zu ermöglichen, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, mithin Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten, Beweisanträge zu stellen und überhaupt die Streitsache zu erörtern vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, 2005/12/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019110198.L01

Im RIS seit

13.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2019110198_20220607L01

Rechtssatz für Ra 2022/11/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/11/0035

Entscheidungsdatum

27.06.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/08/0065 E 9. Mai 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Die Wahrung des Parteiengehörs, das zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung gehört, ist von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist zu gewähren vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. September 2013, 2012/08/0085, und vom 22. April 2015, 2012/10/0239). Das Parteiengehör besteht nicht nur darin, den Parteien im Sinn des Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen, sondern ihnen ganz allgemein zu ermöglichen, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, mithin Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten, Beweisanträge zu stellen und überhaupt die Streitsache zu erörtern vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, 2005/12/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110035.L01

Im RIS seit

03.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022

Dokumentnummer

JWR_2022110035_20220627L01