Dadurch, dass das VwG die Entziehung der Lenkberechtigung der Revisionswerberin (ausgehend von der Annahme ihrer gesundheitlichen Nichteignung) "auf Lebenszeit" ausgesprochen hat, hat es die Bestimmung des § 25 Abs. 2 FSG 1997 verkannt, nach welcher bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung für die Dauer der Nichteignung (Hinweis E vom 20. November 2007, 2007/11/0127) festzusetzen ist.Dadurch, dass das VwG die Entziehung der Lenkberechtigung der Revisionswerberin (ausgehend von der Annahme ihrer gesundheitlichen Nichteignung) "auf Lebenszeit" ausgesprochen hat, hat es die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, FSG 1997 verkannt, nach welcher bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung für die Dauer der Nichteignung (Hinweis E vom 20. November 2007, 2007/11/0127) festzusetzen ist.