Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ro 2016/11/0020
Entscheidungsdatum
16.11.2017
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm
HebG 1994 §10 Z2;
VwRallg;
Rechtssatz
Der Begriff der "Vertrauenswürdigkeit" wird im HebG 1994 nicht näher definiert. Schon der Wortlaut des § 10 Z 2 leg. cit. verknüpft aber die Erfüllung der Berufspflichten mit der Vertrauenswürdigkeit. Diese Verbindung wird auch in den Gesetzesmaterialien (RV 1461 Blg.NR 18. GP) angesprochen, wonach für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit entscheidend sei, ob eine "verläßliche Berufsausübung" zu erwarten sei.Der Begriff der "Vertrauenswürdigkeit" wird im HebG 1994 nicht näher definiert. Schon der Wortlaut des Paragraph 10, Ziffer 2, leg. cit. verknüpft aber die Erfüllung der Berufspflichten mit der Vertrauenswürdigkeit. Diese Verbindung wird auch in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1461 Blg.NR 18. Gesetzgebungsperiode angesprochen, wonach für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit entscheidend sei, ob eine "verläßliche Berufsausübung" zu erwarten sei.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016110020.J02
Im RIS seit
20.12.2017
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Dokumentnummer
JWR_2016110020_20171116J02