Aus dem klaren Wortlaut des § 27 ARG 1984 geht hervor, dass diese Bestimmung eine für das Verwaltungsstrafrecht typische Blankettstrafnorm darstellt, die explizit auf die Bestimmung des § 22f ARG 1984 verweist. Somit ist § 27 ARG 1984 die Bestimmung, die Verhalten unter Strafe stellt (Strafnorm) und nicht der Kollektivvertrag. Von einer Festlegung von Verwaltungsstrafbestimmungen durch die Kollektivvertragsparteien kann daher keine Rede sein.Aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 27, ARG 1984 geht hervor, dass diese Bestimmung eine für das Verwaltungsstrafrecht typische Blankettstrafnorm darstellt, die explizit auf die Bestimmung des Paragraph 22 f, ARG 1984 verweist. Somit ist Paragraph 27, ARG 1984 die Bestimmung, die Verhalten unter Strafe stellt (Strafnorm) und nicht der Kollektivvertrag. Von einer Festlegung von Verwaltungsstrafbestimmungen durch die Kollektivvertragsparteien kann daher keine Rede sein.