Nach Maßgabe des § 10 Abs. 5 ApG 1907 sind bei der Bedarfsprüfung auch jene Personen außerhalb des Vier-Kilometer-Umkreises (§ 10 Abs. 4 ApG 1907) zu berücksichtigen, "die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet" zu versorgen sind, wobei die Annahme, es würden sich Personen im Sinn dieser Bestimmung "auf Grund ... des Verkehrs" der nächstgelegenen Arzneimittelabgabestelle bedienen, dann gerechtfertigt ist, wenn dem nicht besondere Gründe entgegen stehen. Primär maßgeblich ist sohin die kürzeste Straßenentfernung zwischen Wohnsitz und Apothekenbetriebsstätte (vgl. B 30. September 2015, Ra 2014/10/0002).Nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 5, ApG 1907 sind bei der Bedarfsprüfung auch jene Personen außerhalb des Vier-Kilometer-Umkreises (Paragraph 10, Absatz 4, ApG 1907) zu berücksichtigen, "die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet" zu versorgen sind, wobei die Annahme, es würden sich Personen im Sinn dieser Bestimmung "auf Grund ... des Verkehrs" der nächstgelegenen Arzneimittelabgabestelle bedienen, dann gerechtfertigt ist, wenn dem nicht besondere Gründe entgegen stehen. Primär maßgeblich ist sohin die kürzeste Straßenentfernung zwischen Wohnsitz und Apothekenbetriebsstätte vergleiche B 30. September 2015, Ra 2014/10/0002).