Verwaltungsgerichtshof
28.06.2016
Ra 2016/10/0056
Nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 5, ApG 1907 sind bei der Bedarfsprüfung auch jene Personen außerhalb des Vier-Kilometer-Umkreises (Paragraph 10, Absatz 4, ApG 1907) zu berücksichtigen, "die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet" zu versorgen sind, wobei die Annahme, es würden sich Personen im Sinn dieser Bestimmung "auf Grund ... des Verkehrs" der nächstgelegenen Arzneimittelabgabestelle bedienen, dann gerechtfertigt ist, wenn dem nicht besondere Gründe entgegen stehen. Primär maßgeblich ist sohin die kürzeste Straßenentfernung zwischen Wohnsitz und Apothekenbetriebsstätte vergleiche B 30. September 2015, Ra 2014/10/0002).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/10/0057
Ra 2016/10/0060
Ra 2016/10/0059
Ra 2016/10/0058