Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/10/0037

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/10/0037

Entscheidungsdatum

02.06.2016

Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

NatSchG Krnt 2002 §5 Abs1 liti;
NatSchG Krnt 2002 §57 Abs1;
NatSchG Krnt 2002 §57 Abs2;
NatSchG Krnt 2002 §9;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - naturschutzrechtliche Bewilligung und Entfernungsauftrag - Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten wurde der Antrag der revisionswerbenden Parteien auf nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Gebäudes als Viehunterstand mit Heulager auf einem näher bezeichneten Grundstück gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, in Verbindung mit Paragraph 9, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 abgewiesen und die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernung des bestehenden Gebäudes gemäß Paragraph 57, Absatz eins und 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 aufgetragen. Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und begründete dies u. a. damit, dass dem Aufschub des Vollzuges das öffentliche Interesse der Rechtsdurchsetzung und Herstellung des rechtmäßigen Zustandes entgegenstünde. Mit dem Vorbringen der belangten Behörde werden weder zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, behauptet, noch wird damit konkret und nachvollziehbar aufgezeigt, dass das öffentliche Interesse des Naturschutzes keinen Aufschub des Entfernungsauftrages für die voraussichtliche Dauer des Verfahrens vor der Verwaltungsgerichtshofes dulde. Mit dem allgemein gehaltenen Hinweis auf das öffentliche Interesse an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes wird insbesondere nicht konkret dargelegt, dass durch ein (weiteres) Zuwarten der Zweck des Entfernungsauftrages vereitelt oder beeinträchtigt würde. Demgegenüber haben die revisionswerbenden Parteien unverhältnismäßige Nachteile geltend gemacht, die ihnen aus einer sofortigen Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses erwachsen würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016100037.L01

Im RIS seit

14.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2016

Dokumentnummer

JWR_2016100037_20160602L01