Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. b AuslBG ist jede Inanspruchnahme ausländischer Arbeitnehmer eines ausländischen Vertragspartners, der nicht über einen im Bundesgebiet liegenden Betriebssitz verfügt, strafbar, wenn für die Arbeitnehmer entgegen § 18 AuslBG weder eine Beschäftigungsbewilligung noch eine Entsendebewilligung oder eine Anzeigebestätigung erteilt wurde (vgl. E 12. November 2013, 2012/09/0070; E 26. Februar 2009, 2007/09/0363). Dass der Empfänger der Arbeitsleistung auf Grund des Inhaltes des mit dem ausländischen Unternehmen abgeschlossenen Werkvertrages auf das Vorliegen arbeitsmarktbehördlicher Bewilligungen vertraut hat, reicht nicht aus, die gesetzliche Vermutung eines ihn treffenden Verschuldens iSd § 5 Abs. 1 VStG zu widerlegen (vgl. E 29. April 2011, 2010/09/0205). Dies gilt für die gleichartige Vorschrift des § 28 Abs. 1 Z 4 lit. b AuslBG.Nach dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG ist jede Inanspruchnahme ausländischer Arbeitnehmer eines ausländischen Vertragspartners, der nicht über einen im Bundesgebiet liegenden Betriebssitz verfügt, strafbar, wenn für die Arbeitnehmer entgegen Paragraph 18, AuslBG weder eine Beschäftigungsbewilligung noch eine Entsendebewilligung oder eine Anzeigebestätigung erteilt wurde vergleiche E 12. November 2013, 2012/09/0070; E 26. Februar 2009, 2007/09/0363). Dass der Empfänger der Arbeitsleistung auf Grund des Inhaltes des mit dem ausländischen Unternehmen abgeschlossenen Werkvertrages auf das Vorliegen arbeitsmarktbehördlicher Bewilligungen vertraut hat, reicht nicht aus, die gesetzliche Vermutung eines ihn treffenden Verschuldens iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu widerlegen vergleiche E 29. April 2011, 2010/09/0205). Dies gilt für die gleichartige Vorschrift des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, AuslBG.