Ein Einleitungsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 ÄrzteG 1998 in der Fassung vor der Novellierung BGBl. I Nr. 80/2013 unterlag keinem abgesonderten Rechtsmittel. Jene Erwägungen, die der VwGH in seiner Judikatur zu disziplinarrechtlichen Bestimmungen, die eine Bekämpfbarkeit von Einleitungsbeschlüssen durch ordentliche Rechtsmittel vorsehen (vgl. B 23. Februar 2017, Ra 2016/09/0113; B 23. Februar 2017, Ra 2016/09/0119), kommen daher nicht zum Tragen.Ein Einleitungsbeschluss gemäß Paragraph 154, Absatz 2, ÄrzteG 1998 in der Fassung vor der Novellierung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, unterlag keinem abgesonderten Rechtsmittel. Jene Erwägungen, die der VwGH in seiner Judikatur zu disziplinarrechtlichen Bestimmungen, die eine Bekämpfbarkeit von Einleitungsbeschlüssen durch ordentliche Rechtsmittel vorsehen vergleiche B 23. Februar 2017, Ra 2016/09/0113; B 23. Februar 2017, Ra 2016/09/0119), kommen daher nicht zum Tragen.