Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19495 A/2016
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2016/08/0142
Entscheidungsdatum
24.11.2016
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2016/08/0190 E 26.01.2017
Rechtssatz
Eine Zuweisung zur Untersuchung hat (vorerst) nur an einen Arzt für Allgemeinmedizin zu erfolgen. Soweit dieser die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht abschließend zu beurteilen vermag, wäre es Sache dieses Gutachters darzutun, dass und welche weiteren Untersuchungen durch Fachärzte zur Abklärung des Leidenszustandes aus medizinischer Sicht erforderlich sind. Die Zuweisung an die "Gesundheitsstraße" (bzw. das Kompetenzzentrum Begutachtung) der Pensionsversicherungsanstalt zur Durchführung medizinischer Begutachtung im Sinn des § 351b ASVG ist der Zuweisung an einen Arzt für Allgemeinmedizin gleichzuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 2014, Zl. 2013/08/0184, mwN).Eine Zuweisung zur Untersuchung hat (vorerst) nur an einen Arzt für Allgemeinmedizin zu erfolgen. Soweit dieser die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht abschließend zu beurteilen vermag, wäre es Sache dieses Gutachters darzutun, dass und welche weiteren Untersuchungen durch Fachärzte zur Abklärung des Leidenszustandes aus medizinischer Sicht erforderlich sind. Die Zuweisung an die "Gesundheitsstraße" (bzw. das Kompetenzzentrum Begutachtung) der Pensionsversicherungsanstalt zur Durchführung medizinischer Begutachtung im Sinn des Paragraph 351 b, ASVG ist der Zuweisung an einen Arzt für Allgemeinmedizin gleichzuhalten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. September 2014, Zl. 2013/08/0184, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080142.L02
Im RIS seit
04.08.2021
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2021
Dokumentnummer
JWR_2016080142_20161124L02