Was unter dem Begriff "Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe" im Sinn des § 2 BUAG zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher ausgeführt. In den Materialien zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972 (ErläutRV 426 BlgNR 13. GP 13), mit dem der Begriff erstmals in die Aufzählung des § 2 aufgenommen wurde, findet sich die Definition, dass darunter Betriebe zu verstehen sind, "die sich mit dem Vorbiegen bzw. der Montage der für Bauten notwendigen Baueisen befassen".Was unter dem Begriff "Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe" im Sinn des Paragraph 2, BUAG zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher ausgeführt. In den Materialien zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972 (ErläutRV 426 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 13), mit dem der Begriff erstmals in die Aufzählung des Paragraph 2, aufgenommen wurde, findet sich die Definition, dass darunter Betriebe zu verstehen sind, "die sich mit dem Vorbiegen bzw. der Montage der für Bauten notwendigen Baueisen befassen".